Der Verein führt den Namen Stud.IP und hat seinen Sitz in Göttingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Ausbildung an Hochschulen und die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(3) Der Zweck der Forschungsförderung wird insbesondere verwirklicht durch
(1) Der Verein verfolgt grundsätzlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
(1) Dem Verein können ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder angehören.
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen werden, deren Tätigkeit oder fachliches Interesse im Zusammenhang mit den Zielen des Vereins stehen, die seine Ziele bejahen und zum Vereinszweck beitragen können.
(3) Voraussetzung für die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags brauchen keine Gründe angegeben zu werden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(4) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine und sonstige Personenvereinigungen, die - ohne ordentliches Mitglied zu sein - den Verein durch Leistungen in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen oder durch eine einmalige Leistung unterstützen. Voraussetzung ist lediglich ein Beitrittsgesuch; über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand abschließend und in eigenem Ermessen. Bei Ablehnung eines Beitrittsgesuchs brauchen keine Gründe angegeben zu werden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft als förderndes Mitglied besteht nicht.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die die Ziele des Vereins im besonderen Maße und nachhaltig gefördert haben. Über die Vergabe der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
(1) Die Mitgliedschaft endet
" mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person und sonstige Personenvereinigung)
" durch Austritt
" durch Ausschluss aus dem Verein
" durch Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt erfolgt freiwillig und durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Vor dem Austritt fällige Ansprüche des Vereins auf Zahlung von Beiträgen bleiben vom Austritt unberührt.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Ausschluss als abgelehnt. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
(4) Die Mitgliedschaft ist ohne formellen Austritt oder Ausschluss beendet, wenn ein Vereinsmitglied länger als ein Jahr, auch nach zweimaliger Mahnung, seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. In diesem Fall wird das Mitglied mit sofortiger Wirkung von der Mitgliederliste gestrichen.
(1) Die aus den Aufgaben des Vereins erwachsenen Aufwendungen sind durch Jahresbeiträge von Mitgliedern, Zuwendungen, Spenden oder sonstige Einnahmen zu decken. Von den Mitgliedern werden jährlich Mitgliedsbeiträge in Form eines Jahresbeitrags erhoben. Die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren sind in einer Beitragsordnung niederzulegen und werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, weder bei einem Ausscheiden noch bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins.
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand leitet den Verein und bestimmt die Maßnahmen, deren Durchführung zur Erfüllung der dem Verein gestellten Aufgaben notwendig ist.
Insbesondere führt er die Geschäfte, ist für die Rechnungslegung verantwortlich, erstellt den Haushaltsetat, die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht und bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor.
(2) Der Vorstand besteht aus einem/einer ersten Vorsitzenden, einem/einer zweiten Vorsitzenden und einem/einer Schatzmeister/Schatzmeisterin, welche von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt werden. Es können ausschließlich natürliche Personen, die stimmberechtigtes Mitglied sind, zur Wahl gestellt werden.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Neuwahl durch die Mitgliederversammlung, wobei Wiederwahl zulässig ist.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind allein vertretungsberechtigt.
(5) Verträge, die die von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Zustimmungsgrenze übersteigen, sind von einem/einer Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.
(6) Verträge, die die von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Vetogrenze übersteigen, müssen den Mitgliedern zur Abstimmung vorgelegt werden.
(7) Rücktritte einzelner Vorstandsmitglieder werden dem verbleibenden Rumpfvorstand mitgeteilt. Unterschreitet durch Rücktritt, Austritt oder Tod eines Vorstandsmitglieds die Mitgliederzahl des verbleibenden Rumpfvorstandes die durch die Satzung vorgeschriebene Zahl von drei Mitgliedern, so ist der verbleibende Rumpfvorstand verpflichtet, unmittelbar eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen. Bis zur Neuwahl führt der verbleibende Rumpfvorstand die Geschäfte kommissarisch weiter.
(8) Tritt der ganze Vorstand zurück, wird dies den Mitgliedern im Umlaufverfahren unter gleichzeitiger Nennung eines/einer kommissarischen Stellvertreters/Stellvertreterin mitgeteilt. Der/Die kommissarische Stellvertreter/Stellvertreterin wird mit seinem/ihrem Einverständnis vom Vorstand vor dem Rücktritt ernannt und hat als einziges Recht, eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen, kann aber wo nötig als Sprecher/Sprecherin ohne Verhandlungsvollmacht auftreten. Zahlungsverpflichtungen, die aus bestehenden Verträgen erwachsen, kann der/die Stellvertreter/Stellvertreterin ebenfalls nachkommen.
(9) Tritt der Fall ein, dass durch Austritt oder Tod von Vorstandsmitgliedern kein Rumpfvorstand mehr verbleibt, so ist jedes Mitglied berechtigt, in Schriftform oder per E-Mail an alle Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, deren einziger Tagesordnungspunkt die Wahl eines neuen Vorstandes ist. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall 2 Wochen, eine Änderung der Tagesordnung ist weder im Vorwege noch im Laufe der Mitgliederversammlung möglich. Werden unabhängig voneinander mehrere Mitgliederversammlungen von verschiedenen Mitgliedern einberufen, so gilt die Einladung mit dem ältesten Datum. Alle anderen später zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen entfallen.
(1) Die Mitgliederversammlung ist je nach Bedarf - mindestens jedoch jährlich – von einem Mitglied des Vorstandes einzuberufen. Sämtliche Mitglieder sind mindestens drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung per E-Mail, per Ankündigung im Vereinsserver des WorldWideWeb oder schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, binnen 2 Wochen nach Erhalt der Einladung, Tagesordnungspunkte durch schriftliche Mitteilung oder per E-Mail an den Vorstand auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Die eventuell revidierte Tagesordnung wird per E-Mail, per Veröffentlichung im Vereinsserver des WordWideWeb oder schriftlich bekannt gemacht. Anträge, die zum Termin der Mitgliederversammlung nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur verhandelt werden, wenn die Versammlung sich mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten, anwesenden oder nach Abs.(5) vertretenen Mitglieder dafür ausspricht.
(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig (Ausnahme s. § 12 und § 13).
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt im besonderen folgende Angelegenheiten:
a) Satzungsänderungen,
b) Vorstandswahlen,
c) Genehmigung des vom Vorstand für das kommende Jahr aufgestellten Haushaltsplanes,
d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstands,
e) Festlegung des Mitgliedsbeitrages, der Zustimmungs- und der Vetogrenzen,
f) Vergabe der Ehrenmitgliedschaft,
g) Auflösung des Vereins.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied eine Stimme. Ist ein ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied verhindert, kann es sich nach vorheriger Mitteilung an den Vorstand durch diesen oder ein anderes Mitglied vertreten lassen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten, anwesenden oder nach Abs.(5) vertretenen Mitglieder gefasst.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von einem/einer durch die Mitgliederversammlung für die Dauer der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer/Protokollführerin eine Niederschrift anzufertigen. Der/Die Protokollführer/Protokollführerin darf kein Mitglied des Vorstands sein. Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben und von einem Mitglied, das nicht gleichzeitig Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin ist, gegenzuzeichnen.
(8) Die Mitgliederversammlung kann, ohne zusammenzutreten, auch auf schriftlichem Wege oder per E-Mail beschließen. Hierbei ist jedem Mitglied der zu fassende Beschluss schriftlich oder per E-Mail zu übersenden. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn innerhalb von drei Wochen nach Absendung des Beschlussentwurfes (Datum des Poststempels oder Zeitstempel der E-Mail) kein Mitglied in Schriftform oder per E-Mail ablehnt. Im Falle der Ablehnung durch ein Mitglied ist der zu fassende Beschluss in der nächsten Mitgliederversammlung erneut vorzubringen.
(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen auf Verlangen in Schriftform oder per E-Mail eines Zehntels der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe oder sobald es die Interessen des Vereines erfordern.
(10) Die Mitgliederversammlung wird vom einem Mitglied des Vorstands bzw. von einem/einer benannten Stellvertreter/Stellvertreterin geleitet.
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Vereins gegen die Mitglieder sowie der Mitglieder gegen den Verein ist der Sitz des Vereins.
§ 12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten, anwesenden oder vertretenen Mitglieder des Vereins, zur Änderung des Zwecks des Vereins ist Einstimmigkeit aller stimmberechtigten, anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend oder vertreten ist.
§ 13 Vereinsauflösung
(1) Die Vereinsauflösung ist wie eine Satzungsänderung zu behandeln.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen in den Besitz des gemeinnützigen Vereins Free Software Foundation Europe e.V zu überführen, der es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige auf Verlangen des Registergerichtes oder des Finanzamtes erforderliche redaktionelle Satzungsänderungen von sich aus vorzunehmen. Die Mitglieder sind auf der nächsten Mitgliederversammlung über die Änderungen zu unterrichten.
Göttingen, 18.09.2007
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24./25.03.2012: Codewochenende
22./23.03.2012: Entwicklertagung
31.01.2012: Zukunftstreffen
31.01.2012: Vereinsversammlung
20./21.12.11: Workshop Programmierung
17.11.11: Workshop Raumverwaltung
27.9.11: CoreGrouptreffen
31.8.11 Jahreshauptversammlung des Stud.IP e.V.
31.8. & 1.9.2011 Stud.IP-Tagung
22.-24.7. CodeCamp 2011
2.4.-3.4. Entwicklerwochenende
31.3. - 1.4.2011 Entwicklertagung
1. Stud.IP-Tag Süddeutschland an der HfWU Nürtingen-Geislingen
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